Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 34c.
(1) Personen, die am 31. Mai 2015 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2016 bei der Bundesarbeitskammer registrieren zu lassen.
(2) Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2016, ihre Gültigkeit.
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