§ 34c.
(1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.
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(Anm.: Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht wie in der Novellierungsanordnung ausgedrückt, § 34c nach § 34b einfügen, sondern § 34c idF BGBl. I Nr. 33/2015 ersetzen wollte.
Diese Fassung ergibt sich aus dem Fehlen eines Inkrafttretensdatums in § 36 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 54/2017, dürfte jedoch nicht der gesetzgeberischen Absicht entsprechen, vgl. Erläuterungen zu den Parlamentarischen Materialien.)
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40193201
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