§ 34a HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938

§. 34a.

Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere finden nur wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)