Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§. 34a.
(1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40064352
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