Schriftlicher Prüfungsteil
§ 34.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.
(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 3 zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40114319
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