§ 34 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 34

(1) § 34.Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung gemäß § 35 Z 2 und Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 3 lit. c und d zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

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