Laufbahnvoraussetzungen
§ 34.
(1) Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.
(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 35)
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062759
alte Dokumentnummer
N4199012353J
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