§ 34 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Laufbahnvoraussetzungen

§ 34.

(1) Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.

(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063979

alte Dokumentnummer

N4199223831J

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