Krankenfürsorge an Bord
§ 34.
Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
- 1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
- 2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
- 3. Form, Inhalt und Führung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
- 4. Bau, Ausrüstung und Einrichtung der Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
- 5. Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger Sanitätspersonen
zu erlassen.
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