Abs. 2 Z 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Prüfungskommission
§ 34.
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:
- 1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und
- 2. jene Lehrer, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.
(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
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