§ 34 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Prüfungskommission

§ 34.

(1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

  1. 1. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehrerin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. 2. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestimmende fachkundige Lehrerin und
  3. 3. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

  1. 1. der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte oder eine andere von dieser zu bestellende Expertin des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte oder externe Fachexpertin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. 2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein oder eine von ihm oder von ihr zu bestellender Abteilungsvorstand oder zu bestellende Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
  3. 3. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,
  4. 4. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der oder die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin) und
  5. 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein oder eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder zu bestimmende fachkundige Lehrerin, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin (Beisitzer/Beisitzerin).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen bzw. dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder einen oder eine von diesem oder von dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40196896

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