§ 34 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Konkurs des Unternehmers

§ 34

Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet, so gelten die Vorschriften der Konkursordnung mit der Maßgabe, daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.

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