Insolvenzverfahren des Unternehmers
§ 34
Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
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