§ 34 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe § 82 Abs. 1 Z 2.

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34.

(1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe

§ 82 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Verwendungshindernis, Eheverhältnis, Lebensgemeinschaft, Stiefkind,

Pflegekind

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12117531

alte Dokumentnummer

N6199960711L

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