Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 34.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
- c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
- d) „Geschichte und Sozialkunde“,
- e) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,
- f) „Bildnerische Erziehung“,
- g) „Werkerziehung“,
- h) „Slowenisch“,
- i) „Kroatisch“,
- j) „Ungarisch“ oder
- k) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden.
(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125477
alte Dokumentnummer
N7199439503J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
