§ 34 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
  3. c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
  4. d) „Geschichte und Sozialkunde“,
  5. e) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,
  6. f) „Bildnerische Erziehung“,
  7. g) „Werkerziehung“,
  8. h) „Slowenisch“,
  9. i) „Kroatisch“ oder
  10. j) „Ungarisch“.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124733

alte Dokumentnummer

N7199326985J

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