§ 34 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 34.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
  3. c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
  4. d) „Geschichte und Sozialkunde“,
  5. e) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,
  6. f) „Bildnerische Erziehung“,
  7. g) „Werkerziehung“,
  8. h) „Slowenisch“,
  9. i) „Kroatisch“,
  10. j) „Ungarisch“ oder
  11. k) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125478

alte Dokumentnummer

N7199439504J

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