§ 34 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

  1. 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. 2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
  3. 3. bei Verzicht,
  4. 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
  5. 5. bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,
  6. 6. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
  7. 7. durch Tod,

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

  1. 1. eines Beschlusses des Ausschusses
  1. a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,
  2. b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder
  3. c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
  1. 2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgt ist.

1. die Novelle BGBl. I Nr. 19/2020 wurde berücksichtigt

2. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

3. ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

4. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40213496

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