§ 34 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Soweit in Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen (vgl. § 60 Abs. 5).

IV. Abschnitt.

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

  1. 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

    (Anm.: Z 2 tritt mit 1.7.2018 in Kraft)

  1. 3. bei Verzicht,
  2. 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
  3. 5. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
  4. 6. durch Tod,

    ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund

  1. 1. eines Beschlusses des Ausschusses
  1. a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,
  2. b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder
  3. c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
  1. 2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.

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