IV. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
§ 34
(1) § 34.Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
- 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- 2. bei Verlust der Eigenberechtigung;
- 3. bei Verzicht;
- 4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;
- 5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;
- 6. durch Tod.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:
- 1. in den Fällen des § 20;
- 2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;
- 3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.
(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.
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