EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
IV. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
§ 34
(1) § 34.Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
- 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- 2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
- 3. bei Verzicht;
- 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
- 5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;
- 6. durch Tod.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:
- 1. in den Fällen des § 20;
- 2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2;
- 3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.
(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.
(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.
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