§ 34 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 34

§ 34. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

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