§ 34 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 34

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung").

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