§ 34 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 34.

(1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

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