§ 34 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl. Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 34.

Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000109

alte Dokumentnummer

N1189613465P

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