Tritt mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 1.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).
7. Abschnitt
Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen
§ 34.
(1) Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
(3) Alle Fahrpläne und Nominierungen sind grundsätzlich im Stundenraster auszutauschen.
(4) Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.
(5) Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40196786
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)