§ 34 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

Tritt mit Beginn des Gastages 1.4.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 12) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

7. Abschnitt

Regelungen zu Formaten für den Datenaustausch, Fahrpläne und Nominierungen

§ 34.

(1) Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.

(3) Alle Fahrpläne und Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit dem jeweiligen Vertragspartner auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Grenzkopplungspunkten auf Fernleitungsebene und von Grenzkopplungspunkten im Verteilergebiet eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.

(4) Als kleinste Einheit für Fahrpläne und Nominierungen zwischen den Marktteilnehmern im Marktgebiet wird eine kWh festgelegt. Nominierungen und Fahrpläne in MWh dürfen maximal drei Nachkommastellen und in kWh keine Nachkommastellen enthalten. Beträge sind kaufmännisch zu runden.

(5) Stimmen korrespondierende Fahrpläne oder Nominierungen nicht überein, gilt jeweils der kleinere Stundenwert im Fahrplan oder in der Nominierung („lesser rule“).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40196787

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