§ 34 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Rechte der Händler

§ 34.

(1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

  1. 1. der Verkauf gebrauchter Waren;
  2. 2. das Vermieten von Waren;
  3. 3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von Waren, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein;
  4. 4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
  5. 5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
  6. 6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
  7. 7. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;
  8. 8. die regelmäßige Wartung („Service“);
  9. 9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;
  10. 10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind.

(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z. 8 angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gesetz nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070015

alte Dokumentnummer

N5197418413S

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