§ 34 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Rechte der Händler

§ 34.

(1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

  1. 1. der Verkauf gebrauchter Waren;
  2. 2. das Vermieten von Waren;
  1. 4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
  2. 5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
  3. 6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
  4. 7. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;
  5. 8. die regelmäßige Wartung („Service“);
  6. 9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;
  7. 10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind.

(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z. 8 angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gesetz nicht entgegen.

(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

(4) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet der Rechte der Erzeuger gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden gemäß § 36 Abs. 1 nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

(5) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075697

alte Dokumentnummer

N5198811356J

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