IV. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34.
- 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
- 2. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.
- 3. § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.
- 4. §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
- 5. §§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schlagworte
BGBl. Nr. 181/1954, BGBl. Nr. 108/1952, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR40013793
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