§ 34 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schlagworte

BGBl. Nr. 181/1954, BGBl. Nr. 108/1952, Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042618

alte Dokumentnummer

N31955125030

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