Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 34.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224648
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