§ 34 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2020

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 34.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.

(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.

(4) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020 treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40230132

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