Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2020
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 34.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016 außer Kraft. Auf Anträge, die vor dem Außerkrafttreten letztgenannter Verordnungen gestellt worden sind, ist diese jedoch weiterhin anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft und findet Anwendung in Bezug auf alle ab dem 01.01.2020 eingereichten Anträge gemäß § 23 Abs. 1.
(4) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020 treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40230132
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)