§ 34 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2005

Laborverzeichnis

§ 34.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055391

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