§ 34 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

§ 34

(1) § 34.Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:

  1. 1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;
  2. 2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;
  3. 3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
  4. 4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
  5. 5. gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.

(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.

(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.

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