§ 34 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Laborverzeichnis

§ 34.

(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204421

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