§ 345 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Landesschiedskommission

§ 345.

(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

  1. 1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
  2. 2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;
  3. 3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache, Versicherungsvertreterin, Arbeitnehmerin, Beisitzerin

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40153358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)