§ 345 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Landesberufungskommission

§ 345.

(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

  1. 1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
  2. 2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.

(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093885

alte Dokumentnummer

N6195545875L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)