§ 33d BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Abschnitt VIb

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung Geltungsbereich

§ 33d.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

  1. 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
  2. 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

    nach Österreich entsandt werden.

(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.

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