Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung Geltungsbereich
§ 33d.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
- 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
- 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.
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