§ 33d
— Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung
Geltungsbereich
(1) (Anm.: § 33d.) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
- 1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
- 2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.
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