§ 33 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 33

§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des ASVG kranken- und unfallversichert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)