§ 33
§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des ASVG kranken- und unfallversichert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 33
§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des ASVG kranken- und unfallversichert.
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