§ 33.
Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3 ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.
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