§ 33 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung

§ 33

(1) § 33.Ärzte, die nicht für die in § 29 Abs. 3 genannten Aufgaben, sondern nur zur Absolvierung der Ausbildung zum Facharzt (§ 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373) an einer Universitätseinrichtung aufgenommen werden, stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden.

(2) Abs. 1 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.

(3) Die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Ärzte umfassen alle in den auf Grund des Ärztegesetzes 1984 erlassenen Ausbildungsvorschriften für das betreffende Sonderfach vorgesehenen Tätigkeiten.

(4) Die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Ärzte erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes (Klinikvorstandes) nach Anhörung der Institutskonferenz (Klinikkonferenz). Der Rektor kann die Befugnis zur Aufnahme an den Dekan delegieren.

(5) Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (§ 37) setzt ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (§ 20 Abs. 2) voraus.

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