Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Ärzte und Zahnärzte
§ 33.
(1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:
- 1. als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);
- 2. als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;
- 3. zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).
(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016570
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