Oberlandesgericht
§ 33.
(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
- 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
- 2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- 3. über Anträge auf Fortführung des Verfahrens (§ 195),
- 4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),
- 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
- 6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen Senat von drei Richtern.
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050492
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