§ 33 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 33.

(1) Die Verhandlungen vor dem Obersten Gerichtshofe gehören in den Geschäftskreis des bei diesem bestellten Generalprokurators oder seiner Stellvertreter.

(2) Der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshofe kann von Amts wegen oder im Auftrage des Bundesministeriums für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichtes, der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, und zwar auch dann noch erheben, wenn der Angeklagte oder der Ankläger in der gesetzlichen Frist vom Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat. Den Staatsanwälten liegt ob, die Fälle, die sie zu einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde für geeignet halten, den Oberstaatsanwälten vorzulegen; diese haben zu beurteilen, ob die Fälle dem Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof anzuzeigen seien.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030327

alte Dokumentnummer

N2197523680S

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