§ 33 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Oberlandesgericht

§ 33.

(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

  1. 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
  2. 2. über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
  1. 4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212),
  2. 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§§ 38 und 39) und
  3. 6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen Senat von drei Richtern.

Schlagworte

Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105973

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