Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.
(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- 1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- 2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- 3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- 4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- 5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
- 6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
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