§ 33 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33.

Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

  1. 1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. 2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. 3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. 4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. 5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. 6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. 7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

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