§ 33 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zu § 55

§ 33.

(1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen auszustellen.

(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.

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